Spendensammlungen / Sammelverbote

Vermisste Katzen, aktuelle Tierschutz-Aktionen

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Spendensammlungen / Sammelverbote

Beitragvon Mozart » 18.10.2008 15:05

Wer spendet nicht gern um Tieren zu helfen?

Aber: nicht alles ist so wie es auf den ersten Blick scheint.
Leider gibt es immer wieder die sogenannten „schwarzen Schafe“,
die es mit der Weiterleitung der Spenden dann gar nicht mehr so genau
nehmen.

Eine behördliche Kontrolle, wer, wann, wo, für wen sammelt und ob Spenden
tatsächlich dann auch ankommen, gibt es nicht mehr überall; einige Bundesländer
haben sich dieser Aufgabe durch die Aufhebung der sogenannten „Sammelgesetze“
entledigt. Schade.

Man sollte also misstrauisch sein, wenn

    ◄ auf öffentlichen Plätzen wie der Fußgängerzone von nicht bekannten Organisationen für Spenden geworben wird; die Begriffe „Hilfe“, „SOS“, „Tierschutzorganisation“ lassen leider nicht auf eine „Seriosität“ schließen, auch nicht die zwei Buchstaben “e.V.“ (eingetragener Verein)

    ◄ man auf der Straße „ganz schnell“ den Antrag auf Fördermitgliedschaft unterschreiben soll!
    („Sie helfen doch auch gern“ oder „es geht doch um eine gute Sache“ – diese Sätze sollte man einfach überhören!)

    Lieber das Antragsformular mitnehmen und zuhause genau durchlesen.
    Achtung: bei Anträgen auf eine Fördermitgliedschaft gilt nicht automatisch das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften.

    ◄ man im WWW unterwegs ist – nicht jeder Link verweist zwingend auf eine seriöse Tierschutzhilfe.
    Diese Homepages sind meist professionell gestaltet, mit Infos und vor allem auch vielen bunten Bildern über laufende Projekte zur Rettung von misshandelten Tieren etc.
    Ein Impressum gibt es auch, und – sie darf selbstverständlich nicht fehlen – die Bankverbindung für unsere Spende.

    Hier heißt es: erst einmal den Computer ausschalten und nachdenken!

    ◄man telefonisch um Spenden gebeten wird. Eine seriöse Organisation des Tierschutzes hat doch wohl kein Geld für solch eine Werbung!
    Auch hier wird mit Gefühl auf das Leid der Tiere in der ganzen Welt hingewiesen. „Sie wollen doch sicher auch dazu beitragen, dass mit Ihrer Hilfe es in der Welt ein klein bisschen besser wird. Darf ich Ihnen eine Informationsbroschüre zusenden?“
    Wenn nicht bereits geschehen, dann sollte man spätestens jetzt den Hörer auflegen!


Und jetzt – spende ich besser nichts mehr?


Das wäre auch falsch. Es gibt nämlich viele seriöse Organisationen die sich für unsere Tiere einsetzen.
Vereine und Organisationen in der Nähe, sind einem ja sowieso bekannt, und man weiß, wem
man spendet.

Über Organisationen, von denen man noch nichts gehört hat, sollte man versuchen einige
Informationen zu erhalten. Diese findet man z.B. auf der Liste des Deutschen Spendenrates und wenige auf der Seite des Deutschen Sozialinstitutes für soziale Fragen.

Verlassen sollte man sich aber auf solche "Gütesiegel" nicht.

Besser ist: nachdenken, und sich selbst informieren.
Zuletzt geändert von Mozart am 09.03.2009 15:35, insgesamt 3-mal geändert.


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Beitragvon Mozart » 19.10.2008 21:34

Hier bitte nicht!

http://www.charity-fuer-tiere.de/

    Kein Nachweis der Spendenverwendung - ADD verfügt landesweites Sammlungsverbot gegen Charity für Tiere e.V. mit Sitz in Berlin



    Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat dem Verein Charity für Tier e.V. mit Sitz in Berlin mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung Spendensammlungen und Mitgliederwerbemaßnahmen in Rheinland-Pfalz untersagt. Die Verbotsverfügung ist bestandskräftig, da der Verein seinen Widerspruch nunmehr zurückgenommen hat.

    Der 2005 gegründete Verein Charity für Tiere e.V. bittet bundesweit um Geldspenden zur Förderung des Tierschutzes. Der Verein lässt in Fußgängerzonen Fördermitglieder werben, um regelmäßige Geldspenden zu erhalten. Zuletzt war der Verein in Koblenz, Simmern/Hunsrück, Speyer und Bad Kreuznach aktiv. In Bad Kreuznach wurde ein Infostandmitarbeiter des Vereins von der Polizei vorläufig festgenommen und der Informationsstand wegen illegaler Mitgliederwerbung aufgelöst.

    Der Aufforderung, eine satzungsgemäße Verwendung der Spendengelder nachzuweisen, kommt der Verein trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach.

    Aufgrund der beharrlichen Weigerung zur vollständigen Auskunftserteilung und Zweifeln an einer satzungsgemäßen Verwendung der Spendengelder sowie ordnungsgemäßen Sammlungen musste die ADD ein landesweites Sammlungsverbot für Rheinland-Pfalz verfügen. Der Verein wurde darüber hinaus verpflichtet, alle rheinland-pfälzischen Fördermitglieder über das sofort vollziehbare Sammlungsverbot schriftlich zu informieren und den Einzug von Förderbeiträgen sowie Geldspenden zu stoppen.

    Sollten zugunsten von Charity für Tier e.V. weiterhin Spendensammlungen und Mitgliederwerbemaßnahmen in Rheinland-Pfalz erfolgen oder Förderbeiträge abgebucht werden, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.

    Um Verwechselungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.

    Der Verein legt Wert auf die Feststellung, dass Charity für Tiere e.V. seiner Auskunftsverpflichtung zur satzungsgemäßen Verwendung der Spendengelder nicht nachkam und dass die Festnahme eines Mitarbeiters am Informationsstand in Bad Kreuznach in dessen Privatsphäre liege und nicht im Zusammenhang zur Tätigkeit für den Verein

    Die ADD informiert regelmäßig auf ihren Internetseiten über eingeleitete Maßnahmen im Spendenwesen.


Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz

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Beitragvon Mozart » 09.03.2009 15:29

Tierschutzförderverein Sitz in Kleve NRW

Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein „Tierschutzförderverein“ mit Sitz in Kleve/NRW das Sammeln von Geldspenden und die Einwerbung von Fördermitgliedern in Rheinland-Pfalz untersagt sowie die Verwendung der Spendengelder unter behördliche Kontrolle gestellt.
Der Antrag des Vereins zur vorläufigen Aussetzung des Sammlungsverbotes wurde durch das Verwaltungsgericht Trier abgelehnt. Es lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier.
Nach einer umfassenden Überprüfung durch die ADD bestehen erhebliche Zweifel an der gemeinnützigen Verwendung der Geldspenden. Der Verein hat Spendendosen in Einzelhandelsgeschäften aufstellen lassen. Um eine Verwendung der Spendengelder für den Tierschutz zu gewährleisten, wurden Spendendosen durch die Ordnungsbehörden in Rheinland-Pfalz bereits eingezogen. Sollten noch Spendendosen des Vereins „Tierschutzförderverein e.V.“ in Rheinland-Pfalz aufgestellt sein, bittet die ADD um Mitteilung. Die ADD wird die Geldspenden dem gemeinnützigen Zweck zuführen und sicherstellen, dass die Spenden auch im Sinne der Spenderinnen und Spender verwendet werden.


Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

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Beitragvon Mozart » 09.03.2009 15:31

Tierhilfe e.V. Sitz in Strasburg (Mecklenburg-Vorpommern)

Der Verein Tierhilfe e.V. mit Sitz in Strasburg/Mecklenburg-Vorpommern hat sich aufgrund einer sammlungsrechtlichen Überprüfung gegenüber der landesweit für das Sammlungsrecht zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) dazu verpflichtet, ab sofort alle Spendensammlungen im Namen des Vereins, Info-Stände sowie den Einzug von Fördermitgliedsbeiträgen und Geldspenden von Spendern in Rheinland-Pfalz einzustellen.


Sollten dennoch Sammlungen, Info-Stände beziehungsweise Spendeneinzüge durch die Tierhilfe e.V. in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.


Um Verwechselungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.

Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

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Beitragvon Mozart » 09.03.2009 15:44

In Rheinland-Pfalz: Bund Deutscher Tierfreunde e.V.

Der Verein Bund deutscher Tierfreunde e.V. mit Sitz in Kamp-Lintford/NRW ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier im Eilverfahren dazu verpflichtet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des in Rheinland-Pfalz laufenden Überprüfungsverfahrens alle Spendensammlungen im Namen des Vereins, Mitgliederwerbemaßnahmen sowie den Einzug von Fördermitgliedsbeiträgen und Geldspenden von Spendern in Rheinland-Pfalz vorerst einzustellen.


Sollten dennoch Sammlungen, Info-Stände beziehungsweise Spendeneinzüge durch den Bund deutscher Tierfreunde e.V. mit Sitz in Kamp-Lintfort/NRW in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) um sofortige Mitteilung.


Um Verwechslungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.


Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

:arrow: Das Sammlungsverbot ist rechtskräftig s. Pressemeldung ADD vom 07.12.2010


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Re: Spendensammlungen / Sammelverbote

Beitragvon Mozart » 16.02.2010 10:19

In Rheinland-Pfalz: "Abandonner" Tierschutzverein e.V

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) – landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz – hat dem Abandonner Tierschutzverein e.V. mit Sitz in Jandelsbrunn-Wollaberg/Bayern mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz untersagt. Der Verein hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Das Verwaltungsgericht Trier bestätigte jetzt in einem Eilverfahren den sofortigen Vollzug des Sammlungsverbots der ADD. „Die angegriffene Verfügung erweist sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Es besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung“, so das Gericht in seiner Begründung. „Es liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. So lassen sich entsprechende Anhaltspunkte daraus ableiten, dass der Antragsteller sich einer Feststellung seiner Kostenstruktur unter Nutzung eines Beziehungsgeflechts von „Partnervereinen“ entzieht“, so die Richter des Verwaltungsgerichtes. Der Beschluss des VG Trier ist noch nicht rechtskräftig.


Der Verein „Abandonner“ ist wie die Mobile Tierrettung e.V. und Tiere in Not e.V. ein Partnerverein der Tierschutzliga in Deutschland e.V. Nachdem die ADD Spendensammlungen der oben angeführten Tierschutzvereine 2008 untersagt hatte, bat die Mobile Tierrettung rheinland-pfälzische Spender zukünftig für „Abandonner“ zu spenden.

„Abandonner“ wurde auch verpflichtet, alle rheinland-pfälzischen Fördermitglieder über das sofort vollziehbare Sammlungsverbot schriftlich zu informieren und den Einzug von Förderbeiträgen sowie Geldspenden zu stoppen.

Sollten zugunsten der Tierschutzliga in Deutschland e.V. (Berlin) sowie deren Partnervereine Abandonner, Mobile Tierrettung (Groß Döbbern) sowie Tiere in Not (Dachau) weitere Spendensammlungen (z.B. durch Spendenbriefe) in Rheinland-Pfalz erfolgen oder Förderbeiträge abgebucht werden, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.

Um Verwechselungen mit Vereinen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung.


Quelle:Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier

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Beitragvon Mozart » 27.02.2010 15:04

In Rheinland-Pfalz:Mobile Tierrettung e.V.
Mobile Tierrettung e.V.
Sammlungsverbot April 2008,bestätigt durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz:


OVG Rheinland-Pfalz bestätigt Sammlungsverbot der ADD gegen Mobile Tierrettung e.V.
Pressemitteilung Nr. 100 vom 12.08.2009
Nach dem die Klage des Vereins vor dem Verwaltungsgericht Trier erfolglos blieben, wurde nunmehr auch der Antrag auf Zulassung der Berufung vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom

27.07.2009 abgelehnt. Damit wurde das von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verhängte Sammlungsverbot rechtskräftig bestätigt.

Die für die landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz zuständige ADD hatte dem Verein Mobile Tierrettung e.V. mit Sitz in Berlin mit sofort vollziehbarer Verbotsverfügung jegliche Spendensammlungen

in Rheinland-Pfalz untersagen. Zu Recht, wie nunmehr auch das Oberverwaltungsgericht feststellte, da der Verein trotz vorangegangener Aufforderung seiner Auskunftspflicht nicht im erforderlichen Umfang

nachgekommen sei und deshalb keine genügende Gewähr für eine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung der Spendengelder biete.



Quelle: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Der kätzische Wissensspeicher auf www.schnurr-schnurr.de

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Welche Tierschutzorganisation ist seriös?

Beitragvon Mozart » 22.03.2010 13:14

Transparenz gefragt: Welche Tierschutzorganisation ist seriös? Was ist zu beachten? Politik untätig!


"Über eine ganze Reihe von Tierschutzvereinen und Organisationen wird kontrovers berichtet. Häufig wird die Verwendung von Spendengeldern kritisch hinterfragt. Manche Organisationen sind nicht als gemeinnützig anerkannt. Spenden an derartige Vereine sind deshalb steuerlich nicht absetzbar. In bestimmten Bundesländern dürfen bestimmte Vereine nicht um Spenden und Mitglieder werben. In anderen Bundesländern bleibt der Bürger ungeschützt. Dies ist um so unverständlicher, da der Bürger selbst mit einer Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen überzogen und deren Einhaltung per Kontrollen und Bußgeldern durchgesetzt wird.

Auch wenn Prominente für den Tierschutz werben, muss dies nicht für Seriosität garantieren. Einige Prominente nutzen Tierschutzgeschichten als Vehikel für die Eigenwerbung. Informieren sie sich deshalb, bevor Sie spenden oder einer Organisation beitreten.

Spenden und Steuern

Wer an eine gemeinnützige Organisation spendet, kann diese Zuwendung bei seiner Steuererklärung geltend machen. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen geringer, es müssen also weniger Steuern gezahlt werden. Zuwendungen an Vereine, Hilfswerke und Stiftungen können in Höhe von maximal 20 Prozent der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Empfängerorganisation vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Um die Zuwendung geltend machen zu können, erhalten Sie von dem Empfänger Ihrer Spende eine Zuwendungsbestätigung, die Sie beim Finanzamt einreichen können. Bei Spenden bis zu 200 Euro reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.
Darüber hinaus benötigen Sie von der Empfängerorganisation noch einen Beleg, der bestimmte steuerliche Angaben über die Organisation enthält. Sofern diese Angaben nicht ohnehin auf dem Überweisungsformular aufgedruckt sind, können Sie diese bei der Organisation anfordern. (Quelle: DZI)

Stellen Sie sicher, dass Ihre Spenden tatsächlich bei bedürftigen Tieren ankommen. Fragen Sie die Organisationen nach dem Spendensiegel des DZI und nach der Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Lassen Sie sich nicht von einzelnen aufsehenerregenden Aktionen blenden.

Fragen Sie nach der Höhe der Werbe- und Verwaltungsausgaben"


Vollständiger Artikel mit interessanten Links: Animal-Health-online.de
Der kätzische Wissensspeicher auf www.schnurr-schnurr.de

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Re: Spendensammlungen / Sammelverbote

Beitragvon Mozart » 10.12.2010 12:31

Das Geschäft mit dem Mitleid ein NDR Filmbeitrag "Aktion Tier" hier ansehen
Der kätzische Wissensspeicher auf www.schnurr-schnurr.de

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Re: Spendensammlungen / Sammelverbote

Beitragvon Mozart » 25.05.2011 21:41

Sammelverbot in Rheinland-Pfalz: :arrow: Allgemeiner Tierhilfsdienst e.V. in Ahlum/Sachen-Anhalt

Pressemitteilung Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 19.04.2011

Trier/Rheinland-Pfalz – Die landesweit für das Sammlungsrecht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat dem Verein Allgemeiner Tierhilfsdienst e.V. mit Sitz in Ahlum/Sachsen-Anhalt Spendensammlungen mittels Spendenbriefen und Telefonmarketing in Rheinland-Pfalz, soweit diese durch die beauftragte Werbeagentur erfolgen, sofort vollziehbar untersagt.

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz bestätigt nunmehr den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Verein hatte bei den Gerichten die einstweilige Aussetzung des partiellen Sammlungsverbotes ohne Erfolg beantragt.

Der im Jahre 1998 gegründete Verein Allgemeiner Tierhilfsdienst e.V. bittet durch Spendenbriefe und Telefonmarketing bundesweit sehr eindringlich um Geldspenden für die unmittelbare Tierhilfe. Nach dem Ergebnis einer umfassenden Überprüfung der ADD täuschen die vom Verein in Auftrag gegebenen Spendenaufrufe einer Werbeagentur über die eigentliche Verwendung der Geldspenden, da diese Spendeneinnahmen vertragsgemäß in erster Linie für Werbedienstleistungen, Werbegeschenke und Portokosten verwendet werden.

„... das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der größte Teil der Einnahmen ausweislich der Vertragswerke sowie der Marketingpläne nicht der bei der Spendenwerbung in den Vordergrund gestellten konkreten Hilfe für Tierschutzmaßnahmen dient, sondern der Begleichung der Kosten aus den Fundraisingmaßnahmen...“, so das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2011.

Die tatsächliche Verwendung dieser Spendengelder steht somit im Widerspruch zu der in den Spendenaufrufen versicherten effektiven Verwendung der Spenden für konkrete Tierschutzprojekte.

Alle sonstigen beabsichtigten Spendensammlungen des Vereins, die ohne die beauftragte Werbeagentur erfolgen, müssen der ADD vorab angezeigt werden.

Der Verein hat Klage beim Verwaltungsgericht Trier eingelegt.

Sollten weiterhin Spendenaufrufe, beispielsweise Spendenbriefe und Telefonmarketing, im Namen Allgemeiner Tierhilfsdienst e.V. in Rheinland-Pfalz erfolgen, bittet die ADD die Bevölkerung um sofortige Mitteilung.

Um Verwechslungen mit Organisationen ähnlichen Namens zu vermeiden, bittet die ADD um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive Ortsbezeichnung.

Quelle ADD Trier
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Re: Spendensammlungen / Sammelverbote

Beitragvon Mozart » 12.08.2013 21:19

:arrow: Keine Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz zugunsten "Tierhilfe e.V. - Direkthilfe"
Pressemittekilung 13.06.13
Trier/Rheinland-Pfalz – Der Verein Tierhilfe e.V. – Direkthilfe mit Sitz im brandenburgischen Nuthetal hat sich im Rahmen einer sammlungsrechtlichen Überprüfung der landesweit für das Sammlungsrecht zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) verpflichtet, keine Spendensammlungen sowie Fördermitglieder-Werbemaßnahmen zugunsten des Vereins in Rheinland-Pfalz durchzuführen.

Der Verein wird sicherstellen, dass alle Vertragspartner und Beauftragte Sammlungen in Rheinland-Pfalz unterlassen.

Sollten dennoch in Rheinland-Pfalz Sammlungen oder Werbemaßnahmen zur Neuwerbung von Fördermitgliedern -z.B. durch Informationsstände oder Telefonwerbemaßnahmen- erfolgen, bittet die ADD um sofortige Mitteilung.



Die ADD bittet die Redaktionen um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Vereinslogos dient der unmittelbaren Zuordnung zu dem Verein, um eine Verwechselung mit anderen Organisationen zu vermeiden.
Quelle: ADD Trier


:arrow: Sammlungsverbot gegen dieTierschutzliga in Deutschland e.V.weiterhin wirksam - ADD bittet um Mitteilung aktueller Spendenaufrufe in Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung 09.08.2013
Trier/Rheinland-Pfalz – Aus aktuellem Anlass weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in ihrer Funktion als landesweite Spendenaufsicht in Rheinland-Pfalz auf das weiterhin wirksame Sammlungsverbot gegen den Verein „Tierschutzliga in Deutschland“ mit Sitz im brandenburgischen Neuhausen/Spree hin. Hiernach ist dem Verein auch die Versendung von Spendenbriefen in Rheinland-Pfalz – wie aktuell in Mainz bekannt geworden – untersagt.

Die ADD bittet um Mitteilung, wenn weiterhin Spendenaufrufe im Namen der „Tierschutzliga" im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen.

Die ADD hatte dem Verein bereits im Jahre 2008 mit sofortiger Wirkung Spendensammlungen und Fördermitgliederwerbemaßnahmen in Rheinland-Pfalz untersagt. Aufgrund der beharrlichen Weigerung zur vollständigen Auskunftserteilung sowie erheblicher Zweifel an der satzungsgemäßen Mittelverwendung musste die ADD diese Schritte ergreifen.

Die ADD bittet die Redaktionen um eine genaue Beachtung und Benennung des Vereinsnamens inklusive der Ortsbezeichnung. Die Darstellung des Vereinslogos dient der unmittelbaren Zuordnung zu dem Verein, um eine Verwechselung mit anderen Organisationen zu vermeiden.
Quelle: ADD Trier
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