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Röntgenbild - welchen Anspruch habe ich?

Verfasst: 04.05.2009 13:43
von Shy Lee
Wenn ich mir bei TA X ein Röntgenbild meines Tieres machen lasse, wofür ich schließlich auch bezahle, habe ich dann das Recht, das Röntgenbild mitzunehmen, um es einem anderen TA vorzuzeigen oder kann mir TA X das Bild verweigern, obwohl ich dafür gezahlt habe?

Eine TÄ meinte mal, das Röntgenbild sei Besitz der Praxis und man hätte es nach Vorlage bei einem anderen TA wieder zurück zu bringen.
Ebenso hatte diese TÄ entschieden, dass sie ein Röntgenbild meiner Katze an dritte (mir unbekannte) Personen weitergibt, die es zu einer Tierklinik bringen.
Ohne meine Einverständnis.
Ist die TÄ dazu befugt oder steht mir das Recht an dem Bild zu, dass ich entscheide, wie damit weiter gehandhabt wird?

Verfasst: 04.05.2009 14:00
von camithecat
Hallo Jenni,

Dazu habe ich :arrow: das hier gefunden.

Danach sind die Röntgenbilder Eigentum des Tierarztes - auch wenn DU sie bezahlt hast.
ER hat das Urheberrecht.

Verfasst: 04.05.2009 14:03
von user_1228
na ich weiß nicht... als mensch kriegt man die ja auch.
viele insbesondere wenn ein größeres problem ist mit einem tier, lassen ja erst beim haustierarzt röntgen, wenn der nciht mehr weiter weiß, schickt er ja in die klinik. dahin wird auch meist das röntgenbild mitgenommen. jedoch will die klinik dann eh meist nochmal neue machen.

Verfasst: 04.05.2009 14:06
von camithecat
ivonne 83 hat geschrieben:na ich weiß nicht


Klick einfach auf den Link - dann weisst du es auch.

In der Humanmedizin ist es "bequemlichkeit" bzw. eine Platz-, Organisationsfrage WER die Röntgenbilder aufbewahrt.

DAS RECHT AM BILD HAT DER ARZT (sowohl in der Tier- wie auch in der Humanmedizin)

Verfasst: 04.05.2009 14:11
von user_1228
ich denke wenn der nix zu verbergen hat, warum sollte man das bild nicht mit kriegen? das wird dann eh weggeworfen.

wenn mir mein arzt das verbieten würde, würde mir das zu denken geben...

allerdings beschweren sich die tierkliniken auch immer über schlechte röntgenaufnahmen von den haustierärzten. vielleicht ist das ein kleiner grund. das sie die bilder ungern weitergeben.

Verfasst: 04.05.2009 14:16
von Shy Lee
Danke Berni!

Hab auch gerade nochmal mit einer 3. TÄ telefoniert, die mir das Ganze auch so bestätigt hat.
Ich muss, wenn ich das Röntgenbild mitnehmen will, unterschreiben und es innerhalb von 14 Tagen wieder zurückbringen.
Falls sie es mir nicht gibt, kann mein TA es direkt dort anfordern und dann MUSS sie es rausgeben.

Bin ja mal gespannt, ob die es mir mitgeben....

Verfasst: 04.05.2009 14:17
von camithecat
ivonne 83 hat geschrieben:ich denke wenn der nix zu verbergen hat, warum sollte man das bild nicht mit kriegen? das wird dann eh weggeworfen.

Der TA ist verpflichtet das Röntgenbild 10 Jahre aufzubewahren
ivonne 83 hat geschrieben:wenn mir mein arzt das verbieten würde, würde mir das zu denken geben...

Da ich weder ausgebildeter TA bin noch ein Spezialist für Röntgenaufnahmen sehe ich eigentlich keine Veranlassung dass der TA MIR das Röntgenbild geben sollte
ivonne 83 hat geschrieben:allerdings beschweren sich die tierkliniken auch immer über schlechte röntgenaufnahmen von den haustierärzten. vielleicht ist das ein kleiner grund. das sie die bilder ungern weitergeben.

Der TA ist verpflichtet das Röntgenbild einem anderen TA zur Verfügung zu stellen

Ivonne - hast du das durchgelesen, was unter dem Link zu lesen ist?
Dort steht es doch ganz genau.

Verfasst: 04.05.2009 14:36
von user_1228
dann ist ja gut. also ich denke kommt auf den tierarzt an...

weiß nur, meine tiere wurden ja noch nie geröngt, aber der schwiegereltern hund damals, wurde die lunge geröngt, die haben das bild mit nach hause bekommen. haben sie heute noch im ordner bei den ganzen rechnungen mit drin. war alerdings auch ein kleiner tierarzt. ob der den platz hat sowas von jedem tier aufzuheben... naja auf dem land läuft vielleicht manchmal was anders, keine ahnung.

aber ich kann ja mal fragen wenn wir wieder in die tierklinik müssen,w ei die das handhaben. würde mich auch mal interessieren.

Verfasst: 04.05.2009 15:13
von vilica65
wegen unsere bella...

die röntgenbilder wurden bei unserem TA gemacht.
wo wir in die tierklinik gegangen sind ist er, der TA der gesagt hat, wir sollen sie mitnehmen.
danach brachten wir sie wider zu unserem TA.
weil ich mir noch eine zweite meinung einholen wollte, verlangte ich die röntgenbilder wider...ich bekam sie ohne irgend ein problem...wir sagten auch, wofür das wir sie brauchen.

weil ich mir die zweite meinung eingeholt habe, weiss ich jetzt das wir den richtigen TA haben :wink: ...nur so, nebenbei

Verfasst: 04.05.2009 15:29
von user_1228
ja manchmal is das auch gut so nicht nur auf einen tierarzt zu vertrauen...

Verfasst: 04.05.2009 15:54
von Saavik
Also um mal die MTRA (Röntgenassistentin) raushängen zu lassen:

Röntgenaufnahmen, egal ob vom Mensch oder vom Tier bleiben IMMER Eigentum des erstellenden Instituts, auch wenn man die Anfertigung bezahlt hat.
Die Aufnahmen werden dort 10 Jahre gelagert, außer bei Kindern, dort werden die Aufnahmen bis zum 18 Lebensjahr und danach 10 weitere Jahre aufgehoben.
Ausnahmen bilden Kontrollaufnahmen die während einer Behandlung im Ramen der Starhlentherapie angefertigt werden, diese Aufnahmen (wiederum egal ob Mensch oder Tier) müssen 30 Jahre gelagert werden.

Nach Ende der Lagerzeit kann man im Institut anfragen ob man seine Aufnahmen übernehmen darf (mein Großvater hat dies zb mit den Röntgenaufnahmen seiner Lunge nach einer offenen TB gemacht)

Die Aufnahmen können jederzeit im Institut ausgeliehen werden, um sie einem anderen behandelnden Arzt vorzulegen, der verleih der Bilder muss vom Patient (oder dem Besitzer) normalerweise Quittiert werden, die Bilder können natürlich auch telefonisch angefordert werden, dann wird allerdings in der Regel eine schriftliche Genehmigung des Patienten verlangt. (so hab ich es gelernt)

Es kommt auch mittlerweile vor, das man eine KOPIE der Aufnahme mitbekommen kann, das ist seit der digitalen Röntgenaufnahme möglich, wird aber meist nur bei Privatpatienten gemacht und (teuer) bezahlen gelassen.

Bilder ohne das Wissen des Patienten/Eltern/Besitzer weiter zu geben halte ich für einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, da es sich hier um Dokumente handelt, die den Patienten persönlich betreffen und somit nicht ohne Erlaubnis an dritte gegeben werden dürfen.
Anders natürlich, wenn ich als Patient/Halter bei einem Arzt vorstellig werde und dieser die Bilder für eine Beurteiling und Diagnose benötigt, da der Arzt in der Regel allerdings nicht "riechen" kann, ob und wo es bereits Bilder gibt, dürfte der Patient/Besitzer ebenfalls um Erlaubnis gefragt werden (müssen).

Ich habe im KH auch schon erlebt, das spezielle "ungewöhnliche" Fälle mit Kollegen besprochen wurden, um evtl eine weitere Meinung zur Problemstellung zu bekommen, aber auch hier wurden die Patienten vorher gefragt, ob sie etwas dagegen hätten, wenn ein weitere Kollege zum Fall befragt würde...


Speziell zu Jennis Fall:
:arrow: Nein, der TA darf die Herausgabe des Bildes zum Einholen einer zweiten Meinung oder dem Fortsetzen der Behandlung bei einem anderen TA nicht verweigern.
:arrow: Ja, der TA behält die Rechte am Bild und darf dich auffordern, das Bild nach Ende der Behandlung bzw wenn es nicht mehr benötigt wird zurück zu bringen, da er dieses lagern muss und dafür die Sorgfaltspflicht trägt.
:arrow: Nein, ohne dein Wissen/Einverständnis darf kein Bild an andere weitergegeben werden.

Verfasst: 04.05.2009 18:02
von Mozart
Danke Nicky! :kiss: :love: :kiss:

Verfasst: 04.05.2009 21:41
von Baby_red
Saavik hat geschrieben:

Speziell zu Jennis Fall:
:arrow: Nein, der TA darf die Herausgabe des Bildes zum Einholen einer zweiten Meinung oder dem Fortsetzen der Behandlung bei einem anderen TA nicht verweigern.


Und was ist, wenn keine Weiterbehandlung möglich, da der Patient verstorben? Oder tut das nichts zur Sache? Also kann ein anderer TA das Röntgenbild anfordern, und sie MU? es ihm zur Verfügung stellen,egal zu welchem Zweck?

Verfasst: 04.05.2009 22:03
von Saavik
Wie das bei einem Todesfall aussieht weiß ich leider nicht genau, nur das das Ableben nichts an der Frist der Lagerung ändert, um auch noch im Nachhinein Behandlungen nachvollziehen zu können, gerade in der Strahlentherapie ist es ja häufiger der Fall, das Patienten das Verstreichen der 30 Jahre nicht mehr erleben...

Davon ausgehend würde ich sagen, dass der/die TA das Bild für Beurteilungen die mit der Behandlung in Verbindung stehen zur Verfügung stellen muss...
Belegen kann man da Meiner Meinung nach so:
§28 der RöV (Auszüge):
(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu überlassen.
(8 ) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung untersucht oder behandelt, hat einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen und Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind die Aufzeichnungen und Röntgenbilder der untersuchten oder behandelten Person zur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu überlassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere Untersuchung mit Röntgenstrahlung vermieden werden kann. Sofern die Aufzeichnungen und Röntgenbilder einem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt überlassen werden, sind geeignete Maßnahmen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Auf die Pflicht zur Rückgabe der Aufzeichnungen und Röntgenbilder an den Aufbewahrungspflichtigen ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

Verfasst: 05.05.2009 09:04
von Mozart
Das sehe ich auch so. Der Tod ändert nichts an dem Zeitraum der
Aufbewahrungspflicht. Röntgenbilder sind ja Gegenstand der Befunddokumentation.
Klar, man kann R.-bilder "verschwinden lassen - aber damit würde man
ja eigentlich schon etwas eingestehen. :?