Herrenlose Hunde oder Katzen dürfen nicht einfach adoptiert

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Herrenlose Hunde oder Katzen dürfen nicht einfach adoptiert

Beitragvon SONJA » 08.11.2011 12:39

Herrenlose Hunde oder Katzen dürfen nicht einfach adoptiert werden

berichtet das Handelsblatt online.

Wie ausgehungert und verwahrlost sie auch sein mögen: Herrenlose Hunde oder Katzen dürfen nicht einfach adoptiert werden. Was neue Besitzer beachten müssen, wenn sie einen Vierbeiner bei sich aufnehmen wollen.

Der Fall
Der Hund stand schwanzwedelnd im Zwinger des Tierheims. Dem jungen Paar gefiel er sofort. Die beiden hätten das Fundtier am liebsten gleich mit nach Hause genommen. Doch zunächst sollten sie einen Fundtier-Abgabevertrag unterschreiben.
Demnach dürfen Interessenten ein Tier nur dauerhaft behalten, wenn sich innerhalb von sechs Monaten kein Eigentümer meldet. Doch die Vorstellung, es könnte noch jemand auftauchen und ihren Vierbeiner wieder mitnehmen, schreckte die beiden ab. Sie entschieden sich gegen das Tier.

Die Expertin
„Die Lage ist misslich“, urteilt die Bochumer Rechtsanwältin Gina Haßelberg, an die sich das Paar wandte. Denn eigentlich darf jeder herrenlose Dinge – rechtlich zählen dazu auch Tiere – als Eigentum an sich nehmen. Der Haken dabei: „Ausgesetzte und entlaufene Haustiere stellen keine 'herrenlosen Tiere'“ dar – zumindest nicht im juristischen Sinn. Selbst wenn sie offensichtlich bewusst ausgesetzt wurden, haben solche Tiere immer noch einen Eigentümer mit Rechten und Pflichten.

Das Aussetzen von Tieren ist eine Ordnungswidrigkeit, die laut Tierschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. „Ohne diese Vorschriften wäre die Hemmschwelle, Tiere auszusetzen, wesentlich niedriger“, begründet Haßelberg die Rechtslage. Trotzdem führt das nach ihrer Einschätzung oft zu der leidigen Situation, dass Tiere, die jemand ganz offensichtlich nicht mehr haben will, nicht unkompliziert bei Menschen unterkommen, die gut für sie sorgen würden.

Die Rechtsgrundlage
Haustiere fallen unter das Fundrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 965 ff. BGB, geregelt ist. „Fundtiere dürfen nicht einfach so 'behalten' werden“, betont Marius Tünte vom Deutschen Tierschutzbund. Ansonsten macht sich der Finder wegen Fundunterschlagung strafbar.

Quelle: Handelsblatt
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